Allgemeine Verkaufsbedingungen für die Versteigerung von Kälbern und zuchtRindern

I. Vertragsabschluss
Wer bei der Versteigerung durch den Auktionär den Zuschlag erhält, ist der Käufer des Tieres und zur Abnahme verpflichtet. Die Übergabe bzw. Übernahme in den physischen Besitz des Käufers erfolgt mit dem Zuschlag. Von diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Zufall und alle Besitzvor- und nachteile auf den Käufer über.

II. Versicherung
Die zur Versteigerung angekauften Kälber sind durch den RZV versichert. Die Versicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das Tier während der Haftungszeit infolge Unfall oder plötzlicher Erkrankung verendet oder wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr notgeschlachtet werden muss. Eine Schlachtung bedarf der Genehmigung des Verbandes, es sei denn, der Tierarzt ordnet die sofortige Nottötung an. Die Haftung beginnt mit dem Eintreffen am Versteigerungsgelände und erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes bis zum Abtransport. Unfälle oder Erkrankungen sind unverzüglich dem Zuchtverband zu melden. Die Einstellung bei Zwischenhändlern bedarf der Genehmigung des Verbandes.

III. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

IV. Gewährleistung
Zu den Absatzveranstaltungen sind nur Tiere zugelassen, die aus Betrieben kommen, die anerkannt frei von Tuberkulose, Bazillus Bang, Leukose, IBR-IPV und kein BVD Virusausscheider (Virämiker) sind.
Der Verkäufer garantiert, dass das aufgetriebene Kalb keine wesentlichen Mängel z.b.: Rachitis, Nabelbruch aufweist und uneingeschränkt für die wirtschaftliche Nutzung geeignet ist. Der Käufer ist verpflichtet, erkannte und aufgetretene Mängel sofort dem Verkäufer beziehungsweise dem Verband zu melden. Mängel, die nach einer Frist von einer Woche gemeldet werden, können nicht mehr geltend gemacht werden.
Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Wir treten jedoch im Gegenzug sämtliche Gewährleistungsansprüche, die wir gegen den Voreigentümer des Tieres haben, an unseren Kunden ab. Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind daher direkt vom Kunden gegen den Voreigentümer des Tieres geltend zu machen. Der Kunde nimmt die Abtretung dieser Ansprüche an.

V. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

VI. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Tiere werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.


VII. Zurückbehaltung
Der Kunde ist aufgrund der Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche an ihn und des uns gegenüber abgegebenen Gewährleistungsausschlusses nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages oder eines Teiles des Rechnungsbetrages berechtigt.


Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass wir uns vorbehalten, bei unbegründetem fernbleiben von Zuchtkälbern eine Kataloggebühr in Höhe von € 25,- zu verrechnen.